auf eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Datenübermittlung abzielen,
BGBl. II Nr. 334/2025
NEHG-Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes (NEHG-Durchführungsverordnung – NEHG-DV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Ausschluss von Teilnehmern
Paragraph 6,
Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die
- Ziffer eins
- Ziffer 2eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Datenübermittlung zur Folge haben oder
- Ziffer 3Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
kann von der Teilnahme im NEIS ausgeschlossen werden.