Absatz eins,Ergänzend zur nachträglichen Berücksichtigung gemäß Paragraph 11, kann im drittfolgenden Kalendermonat nach Ablauf eines Kalendervierteljahres für das vorangegangene Kalendervierteljahr ein Antrag auf vorläufige Sofortberücksichtigung für jene Energieträger, die bereits in der EU-ETS-Anlage verwendet wurden, gestellt werden. (2) Der Inhaber der EU-ETS-Anlage hat im Antrag die zweckgemäße Verwendung der Energieträger vorläufig zu bestätigen. Für den endgültigen Nachweis der zweckgemäßen Verwendung ist von den Antragstellern der vorläufigen Sofortberücksichtigung fristgerecht eine Verwendungsbestätigung gemäß Paragraph 13, im Zuge einer nachträglichen Berücksichtigung zu übermitteln.
BGBl. II Nr. 335/2025
NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Berücksichtigung des EU-Emissionshandels im Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung– NEHG-EU-ETS BV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Vorläufige Sofortberücksichtigung
Paragraph 12,
- Absatz 3,Die gewährte vorläufige Sofortberücksichtigung ist auf die ermittelte Befreiungssumme im Rahmen der nachträglichen Berücksichtigung gemäß Paragraph 11, anzurechnen. Ist die Höhe der vorläufigen Sofortberücksichtigung höher als jene, die im Rahmen der nachträglichen Berücksichtigung festgestellt wurde, ist die zu hoch gewährte vorläufige Sofortberücksichtigung von der zuständigen Behörde zurückzufordern. Wurde kein Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung gestellt, ist die gesamte gewährte vorläufige Sofortberücksichtigung durch die zuständige Behörde zurückzufordern. Vor der Rückforderung kann die zuständige Behörde eine erneute Frist zur Einbringung der nachträglichen Berücksichtigung gemäß Paragraph 11, setzen.
- Absatz 4,Eine vorläufige Sofortberücksichtigung ist ausgeschlossen, wenn im betreffenden Kalendervierteljahr eine Vorabberücksichtigung gemäß Paragraph 8, in Anspruch genommen wurde.
- Absatz 5,Wird dem Antrag auf vorläufige Sofortberücksichtigung nicht entsprochen, hat die zuständige Behörde einen Bescheid zu erlassen.