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BGBl. II Nr. 335/2025

kundgemacht 30.12.2025 RIS↗
NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Berücksichtigung des EU-Emissionshandels im Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung– NEHG-EU-ETS BV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 335/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung (NEHG-EU-ETS BV) neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft ab 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 335/2025 § 17↗RIS↗

Nachzahlung der vorabberücksichtigten Befreiung

Paragraph 17,

Wird die Verwendung nicht oder nicht rechtzeitig oder nur für einen Teil nachgewiesen, hat die zuständige Behörde die zu Unrecht in Anspruch genommene Befreiung mittels Bescheid vom Inhaber einer EU-ETS-Anlage nachzufordern. Die Höhe der Nachforderung bestimmt sich nach der Höhe des Ausgabewertes der nationalen Emissionszertifikate gemäß Paragraph 10, NEHG 2022, der für die jeweiligen Energieträger beim Inverkehrbringen durch die Handelsteilnehmer entrichtet hätte werden müssen.