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BGBl. II Nr. 37/2025

kundgemacht 28.02.2025 RIS↗
Tierärzteliste und -ausweisV
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste und der Liste hausapothekenführender Tierärztinnen und Tierärzte sowie über die Form und den Inhalt des Tierärzteausweises (Tierärzteliste und -ausweisV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 37/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärzteliste und -ausweisV neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.03.2025 · idF BGBl. II Nr. 37/2025 § 2↗RIS↗

Öffentlicher Teil der Tierärzteliste

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Liste ist hinsichtlich der Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 6 bis 8 und 10 bis 15 öffentlich. Die von den Tierärztinnen und Tierärzten gemäß Paragraph 8, Absatz 4, TÄG bekannt gegebenen speziellen veterinärmedizinischen Tätigkeitsbereiche, die sonstigen die Berufsausübung betreffenden besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die über die Ordinationstelefonnummer hinausgehenden Kommunikationseinrichtungen dürfen ebenfalls veröffentlicht werden.
  2. Absatz 2,Die Kammer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der für den Parteienverkehr festgesetzten Dienststunden die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste gemäß Absatz eins, für jedermann möglich ist. Weiters ist die Anfertigung von Abschriften daraus jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der Kammer festzusetzender Kostenersatz zu leisten.