selbständig freiberuflich tätigen Tierärztinnen und Tierärzten,
BGBl. II Nr. 37/2025
Tierärzteliste und -ausweisV
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste und der Liste hausapothekenführender Tierärztinnen und Tierärzte sowie über die Form und den Inhalt des Tierärzteausweises (Tierärzteliste und -ausweisV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Strukturierung der Tierärzteliste
Paragraph 3,
Die Tierärzteliste ist so zu führen, dass eine Sortierung nach
- Ziffer eins
- Ziffer 2in einem Arbeitsverhältnis beschäftigten Tierärztinnen und Tierärzten,
- Ziffer 3Tierärztinnen und Tierärzten, die die Berufseinstellung erklärt haben oder von der Pflichtmitgliedschaft zur Kammer ausgenommen sind sowie
- Ziffer 4Tierärztinnen und Tierärzten, die den Beruf gemäß Paragraph 7, Absatz eins, TÄG in Österreich ausüben,
möglich ist. Weiters muss eine Sortierung der in Ziffer eins bis 3 genannten Tierärztinnen und Tierärzte nach Bundesländern und Bezirksverwaltungsbehörden (Berufssitz oder Dienstort, liegt ein solcher nicht vor nach dem Hauptwohnsitz) möglich sein.