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BGBl. II Nr. 75/2025

kundgemacht 23.04.2025 RIS↗
Einzelentgeltnachweisverordnung 2025
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der der Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung des Entgeltnachweises festgelegt werden (Einzelentgeltnachweisverordnung 2025 – EEN-V 2025)
Kundmachung BGBl. II Nr. 75/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einzelentgeltnachweisverordnung 2025 (EEN-V 2025) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 75/2025 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Endnutzerentgelte eines Prepaid-Endnutzers in einem Einzelentgeltnachweis sind zumindest monatlich bereitzustellen.
  2. Absatz 2,Werden bei einem Prepaid-Anschluss in einem bestimmten Darstellungszeitraum keine Umsätze erzielt, kann die entsprechende Information, dass kein Guthaben abgebucht wurde, auch ausschließlich in elektronischer Form an den Endnutzer ergehen.