Absatz eins,Im Einzelentgeltnachweis für nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste ist für jede Verbindung zumindest Folgendes anzuführen:
- Ziffer einsDatum und sekundengenaue Uhrzeit des Beginns der Tarifierung,
- Ziffer 2sekundengenaue Dauer in Stunden, Minuten und Sekunden, wobei führende Nullen entfallen können,
- Ziffer 3Tarifzone,
- Ziffer 4passive Nutzernummer,
- Ziffer 5bei kostenpflichtigen eingehenden Mehrwert-SMS die Nummer des Absenders sowie
- Ziffer 6das für die Verbindung verrechnete Entgelt, wobei erkennbar sein muss, ob es sich um einen Netto- oder Bruttobetrag handelt.