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BGBl. II Nr. 75/2025

kundgemacht 23.04.2025 RIS↗
Einzelentgeltnachweisverordnung 2025
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der der Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung des Entgeltnachweises festgelegt werden (Einzelentgeltnachweisverordnung 2025 – EEN-V 2025)
Kundmachung BGBl. II Nr. 75/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einzelentgeltnachweisverordnung 2025 (EEN-V 2025) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 01.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 75/2025 § 7↗RIS↗

3. Abschnitt
Einzelentgeltnachweis für Internetzugangsdienste

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Soweit die Internetzugangsleistung zeitabhängig verrechnet wird, ist im Einzelentgeltnachweis für jede Verbindung zumindest Folgendes anzuführen:
    1. Ziffer eins
      Datum und sekundengenaue Uhrzeit des Beginns der Tarifierung,
    2. Ziffer 2
      sekundengenaue Dauer in Stunden, Minuten und Sekunden, wobei führende Nullen entfallen können, sowie
    3. Ziffer 3
      das für die Verbindung verrechnete Entgelt, wobei erkennbar sein muss, ob es sich um einen Netto- oder Bruttobetrag handelt.
  2. Absatz 2,Sind weitere Informationen über die Verbindung entgeltrelevant, müssen auch diese angeführt werden.