Absatz eins,Die Bundesministerin für Justiz hat auf JustizOnline (justizonline.gv.at) ein zentrales elektronisches Einmeldesystem samt elektronisch ausfüllbaren Formularen für die elektronische Einmeldung der Daten gemäß Anhang römisch drei des Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetzes, SFBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2021,, einzurichten und zur Verfügung zu stellen.
BGBl. II Nr. 88/2025
SFBG-Einmeldeverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Justiz betreffend die zentrale elektronische Einmeldung von statistischen Daten im Anwendungsbereich des Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetzes (SFBG-Einmeldeverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Vorschreibung der zentralen elektronischen Einmeldung
Paragraph eins,
- Absatz 2,Jeder gemäß Paragraph 7, SFBG berichtspflichtige Auftraggeber hat die Einmeldung der Daten gemäß Anhang römisch drei SFBG abweichend zu Paragraph 7, Absatz eins bis 3 SFBG ausschließlich unter Verwendung des gemäß Absatz eins, auf JustizOnline (justizonline.gv.at) eingerichteten elektronischen Einmeldesystems direkt an die Bundesministerin für Justiz vorzunehmen.