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BGBl. II Nr. 97/2025

kundgemacht 27.05.2025 RIS↗
Section Control-Messstreckenverordnung Aurachbrücke 2025
Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung im Bereich der Aurachbrücke im Zuge der A 1 West Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Aurachbrücke 2025)
Kundmachung BGBl. II Nr. 97/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Section Control-Messstreckenverordnung Aurachbrücke 2025 neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 28.05.2025 · idF BGBl. II Nr. 97/2025 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der – im Gegenverkehr zu befahrenden – Richtungsfahrbahn Wien der A 1 West Autobahn festgelegt:

  1. Ziffer eins
    in Fahrtrichtung Salzburg der Abschnitt zwischen km 221,40 und km 222,79 und
  2. Ziffer 2
    in Fahrtrichtung Wien der Abschnitt zwischen km 222,90 und km 221,69.