Wird ein schriftlicher Antrag auf Leistungen, ein Rechtsmittel oder jede andere Erklärung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer für den Erhalt ähnlicher Anträge, Rechtsmittel oder Erklärungen nach den Rechtsvorschriften dieses anderen Vertragsstaates zuständigen Behörde oder einem dort dafür zuständigen Träger eingebracht, so gilt dieser Antrag auf Leistungen, dieses Rechtsmittel oder diese Erklärung als am selben Tag bei der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Träger des ersten Vertragsstaates eingebracht und wird nach den Verfahren und Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates behandelt.
BGBl. III Nr. 134/2025
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 21neu
Artikel 21
Anträge, Rechtsmittel und Erklärungen
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die zuständige Behörde oder der zuständige Träger eines Vertragsstaates übermittelt den Antrag auf Leistungen, das Rechtsmittel oder jede andere Erklärung, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels eingebracht werden, ohne Verzögerung an die zuständige Behörde oder den zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates.