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BGBl. III Nr. 134/2025

kundgemacht 16.09.2025 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 134/2025× zu Soziale Sicherheit (Japan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Japan) neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 01.12.2025 · idF BGBl. III Nr. 134/2025 Art. 28↗RIS↗

Artikel 28

Vertragsdauer und Kündigung

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In diesem Fall bleibt das Abkommen bis zum letzten Tag des zwölften Monats, der dem Monat der Kündigungsmitteilung folgt, in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Wird dieses Abkommen gemäß Absatz 1 dieses Artikels gekündigt, bleiben Rechte hinsichtlich des Anspruches auf und die Zahlung von Leistungen, die nach diesem Abkommen erworben wurden, in Bezug auf eine Person erhalten, die einen Antrag auf diese Leistungen stellt und die Voraussetzungen für den Anspruch auf diese Leistungen vor dem Tag der Kündigung erfüllt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren jeweiligen Regierungen bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in zwei Urschriften in Tokio, am 19. Jänner 2024, in deutscher, japanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.