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BGBl. III Nr. 134/2025

kundgemacht 16.09.2025 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 134/2025× zu Soziale Sicherheit (Japan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Japan) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.12.2025 · idF BGBl. III Nr. 134/2025 Art. 6↗RIS↗

ABSCHNITT römisch zwei
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Allgemeine Bestimmungen

  1. Ziffer eins
    Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
  2. Ziffer 2
    Für eine Person, für die nach diesem Abschnitt dieses Abkommens die österreichischen Rechtsvorschriften gelten, wird eine Versicherung nach den japanischen Rechtsvorschriften nicht für den Zugang zur Pflichtversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften berücksichtigt.