Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen1 vom 18. April 1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen2 vom 24. April 1963.
BGBl. III Nr. 134/2025
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9
Mitglieder diplomatischer Missionen, Mitglieder konsularischer Vertretungen und Beamte
- Ziffer eins
- Ziffer 2Vorbehaltlich des Absatzes 1 dieses Artikels, wenn ein Beamter eines Vertragsstaates oder eine Person, die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates als solcher behandelt wird, in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Ausübung einer Arbeit entsendet wird, unterliegt diese Person nur den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, wie wenn diese Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates arbeiten würde. Wenn für diese Person dadurch nur die japanischen Rechtsvorschriften gelten, gilt Artikel 7 Absatz 1 (c) entsprechend.
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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,.
2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,.