Absatz eins,Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach diesem Rahmenabkommen erfolgt, indem die zuständige Rettungsleitstelle einen Antrag bei der Rettungsleitstelle der anderen Vertragspartei auf Zusammenarbeit stellt und die zuständige Rettungsleitstelle der anderen Vertragspartei den Antrag akzeptiert.
BGBl. III Nr. 135/2025
Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst
Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst
Änderungen durch diese Kundmachung
Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Slowakei)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 4neu
Artikel 4
Antrag auf Zusammenarbeit
- Absatz 2,Die Rettungsleitstelle wird im Antrag auf Zusammenarbeit vor allem die Art, Form und den Umfang der benötigten Zusammenarbeit anführen.
- Absatz 3,Die Anträge gemäß Absatz 1 werden digital, schriftlich oder mündlich gestellt. Ein mündlich eingereichter Antrag muss unverzüglich digital oder schriftlich bestätigt werden.