Absatz eins,Zur Konkretisierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach diesem Rahmenabkommen werden Kooperationsvereinbarungen geschlossen.
BGBl. III Nr. 135/2025
Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst
Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst
Änderungen durch diese Kundmachung
Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Slowakei)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5
Kooperationsvereinbarungen
- Absatz 2,Nach Maßgabe der innerstaatlichen Kompetenzverteilung und dem geltenden innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei sind zum Abschluss der Kooperationsvereinbarungen befugt:
- Strichaufzählungin der Republik Österreich: der Landeshauptmann des jeweiligen Bundeslandes in der
- StrichaufzählungSlowakischen Republik: Gesundheitsministerium der Slowakischen Republik.
- Absatz 3,Die Kooperationsvereinbarungen regeln die Bedingungen und Verfahrensweisen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Rettungsdienst im Rahmen dieses Rahmenabkommens, insbesondere in folgenden Bereichen:
- Ziffer einsOrganisation des Rettungsdienstes;
- Ziffer 2Durchführung des Einsatzes der Einsatzkräfte einer Vertragspartei auf dem Grenzgebiet der jeweils anderen Vertragspartei;
- Ziffer 3Einsatz der Rettungsfahrzeuge einer Vertragspartei auf dem Grenzgebiet der jeweils anderen Vertragspartei;
- Ziffer 4Festlegung der geeigneten medizinischen Versorgungseinrichtung nach Artikel 1 Ziffer 3;
- Ziffer 5Verfahrensweisen während des Transports der Person zu einer medizinischen Versorgungseinrichtung und bei seiner Aufnahme in der medizinischen Versorgungseinrichtung, so dass eine lückenlose medizinische Versorgung der Person ohne unnötige zeitliche Verzögerungen gewährleistet werden kann;
- Ziffer 6Kriterien zur Bewertung und Kontrolle der Qualität und der Sicherheit des Rettungsdienstes sowie Verfahrensweisen zur Dokumentation, statistischen Erfassung und Auswertung von grenzüberschreitender Zusammenarbeit im Sinne dieses Rahmenabkommens;
- Ziffer 7Abrechnung und Vergütung von grenzüberschreitender Zusammenarbeit nach Artikel 13 dieses Rahmenabkommens;
- Ziffer 8Umfang der Haftpflichtversicherung nach Artikel 14 dieses Rahmenabkommens;
- Ziffer 9Verfahren der Kommunikation zwischen den zuständigen Rettungsleitstellen der Vertragsparteien, zwischen den Rettungsleitstellen und den Einsatzkräften und zwischen den Einsatzkräften untereinander;
- Ziffer 10Regeln und Vorgehensweisen, falls es während eines Einsatzes der Einsatzkräfte zum Tod der Person kommt.