Absatz eins,Die zur Durchführung des Rettungsdienstes bestimmten Luftfahrzeuge werden für den Einsatz der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen nur zur Erbringung von Hubschrauber-Rettungsdienst-Leistungen nach dem Recht der Europäischen Union verwendet.
BGBl. III Nr. 135/2025
Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst
Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst
Änderungen durch diese Kundmachung
Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Slowakei)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 9neu
Artikel 9
Nutzung von Luftfahrzeugen für den Rettungsdienst
- Absatz 2,Im Rettungsdienst eingesetzte Hubschrauber, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei stationiert sind, können bei der Durchführung des Einsatzes der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei überfliegen und auch auf anderen Plätzen als auf zugelassenen Flugplätzen und Flächen, die zum Landen und Starten bestimmt sind, landen und starten.
- Absatz 3,Die Nutzung von Luftfahrzeugen ist der zuständigen Flugverkehrsdienstelle rechtzeitig vor Beginn des Fluges mitzuteilen, wobei Typ und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs, Daten der Besatzung und des Ladegutes, voraussichtliche Route, sowie der geplante Landeort und die geplante Landezeit des Luftfahrzeugs anzugeben sind.
- Absatz 4,Bei Bedarf werden die Vertragsparteien einander den Flug auf bestimmte Stellen in ihren Hoheitsgebieten erlauben.
- Absatz 5,Die Flüge im Sinne dieses Rahmenabkommens müssen im Einklang mit den Richtlinien der jeweils anderen Vertragspartei, die die Nutzung und Navigation von Hubschraubern über ihrem Hoheitsgebiet und die Vorgehensweisen des Überfliegens der Staatsgrenze bestimmen, durchgeführt werden.