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BGBl. III Nr. 165/2025

kundgemacht 29.10.2025 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien
Kundmachung BGBl. III Nr. 165/2025× zu Luftverkehrsabkommen (Äthiopien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Äthiopien) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.11.2025 · idF BGBl. III Nr. 46/2026 Anl. 1↗RIS↗

ANHANG

Abschnitt I:

  1. A
    Das/Die von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte/n Luftverkehrsunternehmen ist/sind berechtigt, Linienluftverkehrsdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Flugstrecken zu betreiben:

Ausgangspunkte:

Zwischenpunkte:

Zielpunkte:

Punkte darüber hinaus:

Punkte in Österreich

Alle Punkte

Punkte in Äthiopien

Alle Punkte

  1. B
    Das/Die von der Regierung von Äthiopien namhaft gemachte/n Luftverkehrsunternehmen ist/sind berechtigt, Linienluftverkehrsdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Flugstrecken zu betreiben:

Ausgangspunkte:

Zwischenpunkte:

Zielpunkte:

Punkte darüber hinaus:

Punkte in Äthiopien

Alle Punkte

Punkte in Österreich

Alle Punkte

Abschnitt II:

Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem/den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer jeden Vertragspartei ohne Ausübung der Verkehrsrechte der Fünften Luftfreiheit bedient werden.

Die Ausübung der Verkehrsrechte der Fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Abschnitt III:

Beide Delegationen kamen überein, dass die namhaft gemachten Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien befugt sind, Verkehrsrechte der dritten und vierten Luftfreiheit auszuüben und insgesamt bis zu sieben Frequenzen pro Woche für Passagier und/oder Frachtflüge ohne Einschränkung in Bezug auf Luftfahrzeugtyp und Kapazität zu betreiben. Der Frequenzanspruch wird unter Berücksichtigung zukünftiger Marktanforderungen angepasst und von Zeit zu Zeit zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien besprochen.

Abschnitt IV:

Das/Die von einer Vertragspartei namhaft gemachte/n Luftverkehrsunternehmen kann/können es auf beliebigen oder allen Flügen unterlassen, Zwischenpunkte und/oder Punkte darüber hinaus anzufliegen, vorausgesetzt die vereinbarten Luftverkehrsdienste auf dieser Flugstrecke beginnen und enden im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei.

Anl. 1neu ab 01.11.2025 ersetzt durch BGBl. III Nr. 46/2026
vorgesehen ab 01.11.2025 · idF BGBl. III Nr. 165/2025 (kundgemacht am 29.10.2025) · ersetzt durch BGBl. III Nr. 46/2026 (kundgemacht am 24.04.2026) Anl. 1↗RIS↗

ANHANG

Abschnitt I:

  1. A
    Das/Die von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte/n Luftverkehrsunternehmen ist/sind berechtigt, Linienluftverkehrsdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Flugstrecken zu betreiben:

Ausgangspunkte:

Zwischenpunkte:

Zielpunkte:

Punkte darüber hinaus:

Punkte in Österreich

Alle Punkte

Punkte in Äthiopien

Alle Punkte

  1. B
    Das/Die von der Regierung von Äthiopien namhaft gemachte/n Luftverkehrsunternehmen ist/sind berechtigt, Linienluftverkehrsdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Flugstrecken zu betreiben:

Ausgangspunkte:

Zwischenpunkte:

Zielpunkte:

Punkte darüber hinaus:

Punkte in Äthiopien

Alle Punkte

Punkte in Österreich

Alle Punkte

Abschnitt II:

Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem/den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer jeden Vertragspartei ohne Ausübung der Verkehrsrechte der Fünften Luftfreiheit bedient werden.

Die Ausübung der Verkehrsrechte der Fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Abschnitt III:

Beide Delegationen kamen überein, dass die namhaft gemachten Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien befugt sind, Verkehrsrechte der dritten und vierten Luftfreiheit auszuüben und insgesamt bis zu sieben Frequenzen pro Woche für Passagier und/oder Frachtflüge ohne Einschränkung in Bezug auf Luftfahrzeugtyp und Kapazität zu betreiben.

Abschnitt IV:

Das/Die von einer Vertragspartei namhaft gemachte/n Luftverkehrsunternehmen kann/können es auf beliebigen oder allen Flügen unterlassen, Zwischenpunkte und/oder Punkte darüber hinaus anzufliegen, vorausgesetzt die vereinbarten Luftverkehrsdienste auf dieser Flugstrecke beginnen und enden im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei.