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BGBl. III Nr. 165/2025

kundgemacht 29.10.2025 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien
Kundmachung BGBl. III Nr. 165/2025× zu Luftverkehrsabkommen (Äthiopien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Äthiopien) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.11.2025 · idF BGBl. III Nr. 165/2025 Art. 7↗RIS↗

ARTIKEL 7

BENUTZUNGSGEBÜHREN

  1. Ziffer eins
    Keine Vertragspartei ist berechtigt, den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen höhere Benutzungsgebühren aufzuerlegen – oder deren Auferlegung zu gestatten – als jene, die ihren eigenen Luftverkehrsunternehmen, welche ähnliche internationale Luftverkehrsdienste durchführen, auferlegt sind.
  2. Ziffer 2
    Diese Gebühren dürfen nicht höher sein als die Gebühren, die Luftfahrzeugen der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer jeden Vertragspartei, welche ähnliche internationale Luftverkehrsdienste erbringen, auferlegt sind.
  3. Ziffer 3
    Diese Gebühren müssen gerecht und angemessen sein und auf vernünftigen wirtschaftlichen Grundsätzen beruhen.