Ein Antrag auf eine Leistung, ein Rechtsmittel oder jede andere Erklärung die nach Artikel 21 des Abkommens bei einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Träger eines Vertragsstaates eingebracht wird, wird ohne Verzögerung an den zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates unter Hinweis auf das Eingangsdatum übermittelt.
BGBl. III Nr. 166/2025
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
ABSCHNITT römisch drei
BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
Artikel 4
Anträge, Rechtsmittel und Erklärungen
- Ziffer eins
- Ziffer 2Im Hinblick auf den Antrag stellt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates alle in seinem Besitz befindlichen Informationen zur Verfügung, die der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates zur Feststellung des Leistungsanspruches benötigen könnte.
- Ziffer 3Zusätzlich zu den in Artikel 2 dieses Artikels genannten Fällen stellt der zuständige Träger eines Vertragsstaates auf Ersuchen des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates dem zuständigen Träger dieses anderen Vertragsstaates ohne Verzögerung alle in seinem Besitz befindlichen Informationen zur Verfügung, die der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates zur Feststellung des Leistungsanspruches benötigen könnte.
- Ziffer 4Der zuständige Träger prüft die im Antrag enthaltenen Angaben zu einer Person, indem er sich vergewissert, dass die Angaben durch urkundliche Belege bestätigt werden. Die Art der Informationen, auf die dieser Absatz Anwendung findet, und jegliche damit verbundenen Verfahren werden von den Verbindungsstellen der Vertragsstaaten gemeinsam festgelegt.
- Ziffer 5Zusätzlich zu dem Antrag und den Informationen nach Absatz 1, 2 und 3 dieses Artikels übermittelt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates die Formblätter in deutscher und japanischer Sprache.
- Ziffer 6Der zuständige Träger eines Vertragsstaates kann nach seinen Gesetzen und Verordnungen die Entscheidungen über den Antrag dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates auf dessen Ersuchen hin übermitteln.
- Ziffer 7Für die Durchführung der in diesem Artikel beschriebenen Verfahren kommunizieren die zuständigen österreichischen Träger mit den zuständigen japanischen Verbindungsstellen und nicht mit den zuständigen japanischen Trägern. In diesem Fall kann der Japanische Pensionsservice als einzige Kontaktstelle im Namen aller anderen japanischen Verbindungsstellen agieren.