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BGBl. III Nr. 166/2025

kundgemacht 29.10.2025 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 166/2025× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Japan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Japan) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.12.2025 · idF BGBl. III Nr. 166/2025 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Formblätter und detaillierte Verfahren

Die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Formblätter und detaillierten Verfahren gemeinsam festlegen.