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BGBl. III Nr. 1/2025

kundgemacht 03.01.2025 RIS↗Parlament↗
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2025× zu Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. III Nr. 1/2025 Art. 22↗RIS↗

ARTIKEL 22

Verbraucherschutz

Die Vertragsparteien fördern den Dialog und den Meinungsaustausch über Maßnahmen und Gesetze und Vorschriften zur Gewährleistung eines wirksamen Verbraucherschutzes und intensivieren die Zusammenarbeit in wichtigen Bereichen einschließlich Produktsicherheit, Durchsetzung des Verbraucherrechts, Aufklärung und Stärkung der Handlungskompetenz der Verbraucher sowie Rechtsschutz für Verbraucher.