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BGBl. III Nr. 1/2025

kundgemacht 03.01.2025 RIS↗Parlament↗
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2025× zu Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan neu § 0↗RIS↗
Art. 23neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. III Nr. 1/2025 Art. 23↗RIS↗

ARTIKEL 23

Umwelt

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien intensivieren den Austausch von Meinungen, Informationen und bewährter Verfahren über Umweltmaßnahmen und -regelungen, und intensivieren die Zusammenarbeit unter anderem in folgenden Bereichen:
    1. Litera a
      effiziente Nutzung von Ressourcen,
    2. Litera b
      biologische Vielfalt,
    3. Litera c
      nachhaltiger Verbrauch und nachhaltige Produktion,
    4. Litera d
      Technologien, Waren und Dienstleistungen zur Förderung des Umweltschutzes,
    5. Litera e
      Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, gegebenenfalls auch im Hinblick auf den illegalen Holzeinschlag, und
    6. Litera f
      sonstige Bereiche, auf die sie sich im Rahmen des einschlägigen Politikdialogs einigen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit im Rahmen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Instrumente, sofern diese für die Vertragsparteien gelten, sowie in internationalen Foren zu intensivieren.