BGBl. III Nr. 1/2025
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 26neu
ARTIKEL 26
Energie
Die Vertragsparteien bemühen sich im Energiebereich um eine verstärkte Zusammenarbeit und gegebenenfalls um eine engere Koordinierung in internationalen Organisationen und Foren, auch hinsichtlich der Energiesicherheit, des weltweiten Handels und der weltweiten Investitionen im Energiebereich, des Funktionierens der globalen Energiemärkte, der Energieeffizienz und der Energietechnologien.