Absatz eins,Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei Strategien in den Bereichen Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft, einschließlich der Bereiche nachhaltige Landwirtschaft, Ernährungssicherheit, Einbeziehung von Umweltbelangen in die Agrarpolitik, Entwicklung des ländlichen Raums, Förder- und Qualitätspolitik für landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugnisse, einschließlich geografischer Angaben, ökologische/biologische Produktion, internationale landwirtschaftliche Perspektiven, nachhaltige Forstwirtschaft und Zusammenhang zwischen der Politik für nachhaltige Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft und der Umwelt- und Klimapolitik.
BGBl. III Nr. 1/2025
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 27neu
ARTIKEL 27
Landwirtschaft
- Absatz 2,Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit in Bezug auf Forschung und Innovation im Bereich der Land- und Forstwirtschaft.