Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 1/2025

kundgemacht 03.01.2025 RIS↗Parlament↗
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2025× zu Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan neu § 0↗RIS↗
Art. 31neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. III Nr. 1/2025 Art. 31↗RIS↗

ARTIKEL 31

Gesundheit

Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs-, Informations- und Erfahrungsaustausch im Gesundheitsbereich, um grenzübergreifende gesundheitliche Fragen wirksam zu regeln, insbesondere durch Zusammenarbeit bei der Prävention und Kontrolle übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten, gegebenenfalls auch durch Förderung internationaler Gesundheitsübereinkünfte.