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BGBl. III Nr. 1/2025

kundgemacht 03.01.2025 RIS↗Parlament↗
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2025× zu Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan neu § 0↗RIS↗
Art. 44neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. III Nr. 1/2025 Art. 44↗RIS↗

ARTIKEL 44

Verschiedenes

Die Durchführung der Zusammenarbeit und der Maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens erfolgt im Einklang mit den jeweiligen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien.