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BGBl. III Nr. 29/2025

kundgemacht 11.02.2025 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Chile
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Chile
Kundmachung BGBl. III Nr. 29/2025× zu Luftverkehrsabkommen (Chile)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Chile) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 22.12.2024 · idF BGBl. III Nr. 29/2025 Art. 15↗RIS↗

ARTIKEL 15

Bereitstellung von Statistiken

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei stellen den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen die Statistiken zur Verfügung, die nach vernünftigem Ermessen für Informationszwecke erforderlich sind, die den Gesetzen und Vorschriften der einzelnen Vertragsparteien entsprechen.