Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihre Entscheidung zur Kündigung dieses Abkommens über diplomatische Kanäle mitteilen. Eine solche Mitteilung ist gleichzeitig an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation zu richten. Dieses Abkommen endet zwölf (12) Monate nach Eingang der entsprechenden Mitteilung bei der anderen Vertragspartei, es sei denn, diese Mitteilung wird vor Ablauf der oben genannten Frist im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien zurückgezogen.
BGBl. III Nr. 29/2025
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Chile
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Chile
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 18neu
ARTIKEL 18
Kündigung
- Ziffer eins
- Ziffer 2In Ermangelung einer Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei gilt die Kündigung vierzehn (14) Tage nach Eingang der Kündigung bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation als eingegangen.