BGBl. III Nr. 29/2025
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Chile
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Chile
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 21neu
ARTIKEL 21
Nichtdiskriminierung
Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass dieses Abkommen auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung beruht, d.h. jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei eine gleiche und nichtdiskriminierende Behandlung der von jeder Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmen, insbesondere in Bezug auf die in diesem Abkommen festgelegten Rechte und Pflichten.