Handelsvertretungen der Fluggesellschaften
- Litera aDie von jeder Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmen haben das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei Büros zur Förderung und zum Verkauf des Luftverkehrs sowie in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften dieser anderen Vertragspartei andere für die Durchführung des Luftverkehrs erforderliche Einrichtungen zu errichten.
- Litera bDie benannten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei sind berechtigt, in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der anderen Vertragspartei über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung Führungs-, Verkaufs-, technisches, betriebliches und sonstiges Fachpersonal, das für die Durchführung des Luftverkehrs erforderlich ist, ins Gebiet der anderen Vertragspartei einzuführen und dort zu unterhalten.
- Litera cDieser Personalbedarf kann nach Wahl der benannten Luftverkehrsgesellschaften durch eigenes Personal beliebiger Staatsangehörigkeit oder durch Inanspruchnahme der Dienste anderer Organisationen, Gesellschaften oder Luftverkehrsgesellschaften gedeckt werden, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tätig und zur Erbringung solcher Dienste im Gebiet dieser Vertragspartei berechtigt sind.
- Litera dDie Vertreter und das Personal unterliegen den in der anderen Vertragspartei geltenden Gesetzen und Vorschriften. Im Einklang mit diesen Gesetzen und Vorschriften soll jede Vertragspartei den in Absatz 1b) genannten Vertretern und Mitarbeitern so bald wie möglich die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen, nationalen Arbeitsvisa, Aufenthaltsgenehmigungen oder gegebenenfalls andere ähnliche Dokumente erteilen, wenn alle Bedingungen erfüllt sind.
- Litera eDie zuständigen Behörden jeder Vertragspartei treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vertretung der von der anderen Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmen ihre Tätigkeit effizient ausüben kann.