Der Begriff „Luftfahrtbehörden“ im Falle des österreichischen Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und im Falle der Republik Togo das für die Zivilluftfahrt zuständige Ministerium, in beiden Fällen jede Person oder Stelle, die befugt ist, die derzeit von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen oder ähnliche Funktionen wahrzunehmen;
BGBl. III Nr. 40/2025
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Togo
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Togo
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
ARTIKEL 1
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet
- Litera a
- Litera bDer Begriff „vereinbarte Dienste“ den internationalen Linienflugverkehr auf den im Anhang zu diesem Abkommen genannten Strecken für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post, getrennt oder in Verbindung miteinander, entsprechend den vereinbarten Kapazitätsansprüchen;
- Litera cDer Begriff „Abkommen“ das am siebten Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt1, einschließlich aller nach Artikel 90 dieses Abkommens angenommenen Anhänge und aller Änderungen der Anhänge oder des Abkommens nach den Artikeln 90 und 94 Buchstabe a), soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien gelten;
- Litera dDer Begriff „Anhang“ den Anhang zu diesem Übereinkommen in seiner geänderten Fassung. Der Anhang ist Bestandteil des Abkommens, und alle Bezugnahmen auf das Abkommen schließen die Bezugnahme auf den Anhang ein, sofern nichts anderes bestimmt ist;
- Litera eDer Begriff „Kapazität“ in Bezug auf vereinbarte Dienste die verfügbare Nutzlast des auf solchen Diensten eingesetzten Luftfahrzeugs, multipliziert mit der Häufigkeit, mit der dieses Luftfahrzeug in einem bestimmten Zeitraum auf einer Strecke oder einem Streckenabschnitt eingesetzt wird;
- Litera fDie Begriffe „Luftverkehrsdienst“, „internationaler Luftverkehrsdienst“, „Luftfahrtunternehmen“ und „Zwischenlandung für verkehrsfremde Zwecke“ wie in Artikel 96 des Übereinkommens festgelegt;
- Litera gDer Ausdruck „benanntes Luftfahrtunternehmen“ jedes Luftfahrtunternehmen, das gemäß Artikel 3 dieses Abkommens benannt und zugelassen wurde;
- Litera hDer Begriff „intermodaler Verkehr“ die öffentliche Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post mit Luftfahrzeugen und einem oder mehreren Landverkehrsträgern, getrennt oder in Kombination, gegen Entgelt oder Miete;
- Litera iDer Begriff „Preis“:
- Absatz i,„Flugpreise“, die an Luftfahrtunternehmen oder ihre Agenten oder andere Verkäufer von Flugscheinen für die Beförderung von Fluggästen und Gepäck im Luftverkehr zu zahlen sind, sowie alle Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die für Agenturen und andere Hilfsdienste angeboten werden, und
- Absatz i, i,„Luftfrachtraten“, die für die Beförderung von Post und Fracht zu zahlen sind, und die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten angeboten werden.Diese Begriffsbestimmung umfasst gegebenenfalls die Beförderung auf dem Landweg in Verbindung mit dem internationalen Luftverkehr und die Bedingungen, unter denen sie angewendet werden;
- Litera jDer Begriff „Selbstabfertigung“ eine Situation, in der der Flughafennutzer eine oder mehrere Kategorien von Bodenabfertigungsdiensten unmittelbar für sich selbst erbringt und keinen wie auch immer gearteten Vertrag mit einem Dritten über die Erbringung dieser Dienste abschließt; im Sinne dieser Begriffsbestimmung gelten Flughafennutzer untereinander nicht als Dritte, wenn:
- Litera ader eine die Mehrheit an dem anderen hält oder
- Litera bein einziges Gremium eine Mehrheitsbeteiligung an jeder Strecke hält;
- Litera kDer Begriff „festgelegte Strecke“ eine im Anhang zu diesem Abkommen festgelegte Strecke;
- Litera lDer Begriff „staatliche Subvention oder Unterstützung“ die Bereitstellung von Unterstützung auf diskriminierender Grundlage für ein benanntes Luftfahrtunternehmen, direkt oder indirekt, durch den Staat oder durch eine vom Staat benannte oder kontrollierte öffentliche oder private Einrichtung. Ohne Einschränkung kann es sich dabei um den Ausgleich von Betriebsverlusten, die Bereitstellung von Kapital, nicht rückzahlbaren Zuschüssen oder Darlehen zu Vorzugsbedingungen, die Gewährung finanzieller Vorteile durch Verzicht auf Gewinne oder die Rückforderung fälliger Beträge, den Verzicht auf eine normale Verzinsung verwendeter öffentlicher Mittel, Steuerbefreiungen, Ausgleichszahlungen für von den Behörden auferlegte finanzielle Belastungen oder diskriminierenden Zugang zu Flughafeneinrichtungen, Treibstoffen oder anderen für den normalen Betrieb von Luftverkehrsdiensten erforderlichen angemessenen Einrichtungen handeln;
- Litera mDer Begriff „Gebiet“ wie in Artikel 2 des Übereinkommens zugewiesen;
- Litera nDer Begriff „Benutzungsgebühren“ eine Gebühr, die von Luftfahrtunternehmen für die Bereitstellung von Flughafeninfrastruktur, Flughafenumwelt-, Flugnavigations- oder Luftsicherheitseinrichtungen oder -diensten, einschließlich damit verbundener Dienste und Einrichtungen, erhoben wird;
- Litera oBezugnahmen in diesem Abkommen auf Staatsangehörige der Republik Österreich sind als Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verstehen;
- Litera pBezugnahmen in diesem Abkommen auf Luftfahrtunternehmen der Republik Österreich sind als Bezugnahmen auf die von der Republik Österreich benannten Luftfahrtunternehmen zu verstehen;
- Litera qBezugnahmen in diesem Übereinkommen auf die „EU-Verträge“ sind als Bezugnahmen auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu verstehen;
- Litera rBezugnahmen in diesem Übereinkommen auf die „Europäische Freihandelsassoziation“ sind als Bezugnahmen auf ihre Mitgliedstaaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz zu verstehen.
- Litera sBezugnahmen in diesem Übereinkommen auf die „WAEMU-Mitgliedstaaten“ sind als Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion zu verstehen.
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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2008,.