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BGBl. III Nr. 40/2025

kundgemacht 28.02.2025 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Togo
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Togo
Kundmachung BGBl. III Nr. 40/2025× zu Luftverkehrsabkommen (Togo)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Togo) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.04.2025 · idF BGBl. III Nr. 40/2025 Art. 10↗RIS↗

ARTIKEL 10

PREISE

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei lässt zu, dass die Preise für Linienflugdienste von jedem Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage kommerzieller Erwägungen auf dem Markt festgelegt werden. Die Intervention der Vertragsparteien ist auf folgende Punkte beschränkt:
    1. Litera a
      Verhinderung von unangemessen diskriminierenden Preisen oder Praktiken;
    2. Litera b
      Schutz der Verbraucher vor unangemessen hohen oder restriktiven Preisen, die auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder auf abgestimmte Verhaltensweisen von Luftfahrtunternehmen zurückzuführen sind, und
    3. Litera c
      Schutz der Luftfahrtunternehmen vor künstlich niedrigen Preisen aufgrund direkter oder indirekter staatlicher Subventionen oder Beihilfen.
  2. Ziffer 2
    Die Preise für den internationalen Linienflugverkehr zwischen den Gebieten der Vertragsparteien müssen nicht hinterlegt werden. Ungeachtet dessen gewähren die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien auf Anfrage weiterhin sofortigen Zugang zu Informationen über bisherige, bestehende und vorgeschlagene Preise in einer für diese Luftfahrtbehörden annehmbaren Weise und Form.