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BGBl. III Nr. 40/2025

kundgemacht 28.02.2025 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Togo
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Togo
Kundmachung BGBl. III Nr. 40/2025× zu Luftverkehrsabkommen (Togo)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Togo) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.04.2025 · idF BGBl. III Nr. 40/2025 Art. 15↗RIS↗

ARTIKEL 15

SOZIALE ASPEKTE

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, die Auswirkungen dieses Abkommens auf Arbeit, Beschäftigung und Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen. Die Vertragsparteien kommen überein, im Geltungsbereich dieses Abkommens in Arbeitsfragen zusammenzuarbeiten, unter anderem in Bezug auf die Auswirkungen auf die Beschäftigung, die Grundrechte am Arbeitsplatz, die Arbeitsbedingungen, den sozialen Schutz und den sozialen Dialog.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragsparteien fördern durch ihre Gesetze, Vorschriften und Praktiken ein hohes Schutzniveau im arbeits- und sozialrechtlichen Bereich des Zivilluftfahrtsektors.
  3. Ziffer 3
    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Vorteile an, die sich ergeben, wenn die erheblichen wirtschaftlichen Vorteile offener und wettbewerbsfähiger Märkte mit hohen Arbeitsnormen für die Arbeitnehmer kombiniert werden. Die Vertragsparteien setzen dieses Abkommen in einer Weise um, die zu hohen Arbeitsnormen beiträgt und gewährleistet, dass die in ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften enthaltenen Rechte und Grundsätze nicht untergraben, sondern wirksam durchgesetzt werden.
  4. Ziffer 4
    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft in der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und der von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Tagung im Jahr 1998 angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen die grundlegenden Rechte und Prinzipien bei der Arbeit zu achten, zu fördern und wirksam umzusetzen und anzuwenden.
  5. Ziffer 5
    Jede Vertragspartei wird fortgesetzte und nachhaltige Anstrengungen unternehmen, um die grundlegenden IAO-Übereinkommen zu ratifizieren, soweit sie dies noch nicht getan haben.