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BGBl. III Nr. 40/2025

kundgemacht 28.02.2025 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Togo
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Togo
Kundmachung BGBl. III Nr. 40/2025× zu Luftverkehrsabkommen (Togo)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Togo) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.04.2025 · idF BGBl. III Nr. 40/2025 Art. 16↗RIS↗

ARTIKEL 16

SCHUTZ DER UMWELT

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien unterstützen die Notwendigkeit, die Umwelt durch die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des Luftverkehrs zu schützen.
  2. Ziffer 2
    Bei der Festlegung von Umweltmaßnahmen sind die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in den Anhängen des Abkommens von Chicago angenommenen Umweltnormen für den Luftverkehr zu befolgen, es sei denn, es wurden Unterschiede festgestellt.
  3. Ziffer 3
    Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als schränke es die Befugnis der zuständigen Behörden einer Vertragspartei ein, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt zu verhindern oder ihnen auf andere Weise zu begegnen, sofern diese Maßnahmen in vollem Einklang mit ihren Rechten und Pflichten nach dem Völkerrecht stehen und ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit angewandt werden.