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BGBl. III Nr. 40/2025

kundgemacht 28.02.2025 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Togo
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Togo
Kundmachung BGBl. III Nr. 40/2025× zu Luftverkehrsabkommen (Togo)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Togo) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 01.04.2025 · idF BGBl. III Nr. 40/2025 Art. 21↗RIS↗

ARTIKEL 21

BEENDIGUNG

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich ihren Beschluss mitteilen, dieses Abkommen zu kündigen. Diese Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu übermitteln.
  2. Ziffer 2
    In diesem Fall endet das Abkommen zwölf (12) Monate nach Eingang der Mitteilung bei der anderen Vertragspartei, es sei denn, die Kündigung wird vor Ablauf dieser Frist im gegenseitigen Einvernehmen zurückgenommen. Liegt keine Empfangsbestätigung der anderen Vertragspartei vor, so gilt die Kündigung vierzehn (14) Tage nach Eingang der Kündigung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation als zugegangen.