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BGBl. III Nr. 40/2025

kundgemacht 28.02.2025 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Togo
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Togo
Kundmachung BGBl. III Nr. 40/2025× zu Luftverkehrsabkommen (Togo)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Togo) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.04.2025 · idF BGBl. III Nr. 40/2025 Art. 4↗RIS↗

ARTIKEL 4

ANWENDBARKEIT VON GESETZEN UND VORSCHRIFTEN

  1. Ziffer eins
    Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer Vertragspartei gelten für die Navigation und den Betrieb der Luftfahrzeuge der von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen beim Einflug in das Gebiet der ersten Vertragspartei, beim Überflug, beim Aufenthalt im Gebiet der zweiten Vertragspartei und beim Abflug aus dem Gebiet der ersten Vertragspartei.
  2. Ziffer 2
    Die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei über die Einreise in ihr Gebiet, den Aufenthalt dort und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Fracht oder Post, wie z. B. Einreise-, Ausreise-, Auswanderungs-, Einwanderungs-, Zoll-, Gesundheits- und Quarantänevorschriften, gelten für Fluggäste, Besatzungen, Fracht und Post, die mit Luftfahrzeugen der von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen befördert werden, solange sie sich in deren Gebiet befinden.
  3. Ziffer 3
    Jede Vertragspartei gestattet den benannten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet Maßnahmen zu ergreifen (z. B. den Einsatz von Dokumentenspezialisten), um sicherzustellen, dass nur Personen befördert werden, die die erforderlichen Voraussetzungen für die Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses Gebiet erfüllen und im Besitz der erforderlichen Reisedokumente sind.
  4. Ziffer 4
    Jede Vertragspartei lässt eine Person, die sich vor der Einschiffung in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat und die am Zielflughafen für unzulässig befunden und der die Einreise verweigert wurde, zu Prüfungszwecken in ihr Hoheitsgebiet zurück. Ist eine Person, die für unzulässig befunden worden ist, nicht oder nicht mehr im Besitz ihrer Reisedokumente oder sind ihre Reisedokumente vernichtet worden, so erkennt eine Vertragspartei stattdessen ein von den Behörden der anderen Vertragspartei ausgestelltes Dokument an, das die Umstände der Einschiffung und der Ankunft bescheinigt.
  5. Ziffer 5
    Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Kopien der in diesem Artikel genannten einschlägigen Gesetze und sonstigen Vorschriften.