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BGBl. III Nr. 66/2025

kundgemacht 02.06.2025 RIS↗Parlament↗
Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
Kundmachung BGBl. III Nr. 66/2025× zu Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. III Nr. 66/2025 Art. 1↗RIS↗

römisch eins. Gegenstand und technische Grundlagen

Artikel 1

Gemeinsames Werk

Über die bereits erstellten und vereinbarten Rheinregulierungswerke hinaus ist folgendes ergänzendes Werk von den Vertragsstaaten gemeinsam auszuführen („Gemeinsames Werk“):

Ausbau der Rheinstrecke Illmündung bis Bodensee von Rheinkilometer 65.0 (Illmündung) bis Rheinkilometer 91.0 (Mündung in den Bodensee), insbesondere durch Erhöhung der Abflusskapazität von 3100 m³/s auf 4300 m³/s gemäß den technischen Grundlagen nach Artikel 2,