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BGBl. III Nr. 66/2025

kundgemacht 02.06.2025 RIS↗Parlament↗
Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
Kundmachung BGBl. III Nr. 66/2025× zu Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. III Nr. 66/2025 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Jahresabrechnung

  1. Absatz eins,Die Jahresabrechnung besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich der Darstellung der Abweichungen gegenüber dem Budget sowie dem Anhang, der Erläuterungen zu einzelnen Positionen und den Grundsätzen der Bilanzierung und Bewertung enthält. Die Jahresabrechnung hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. Die Grundsätze der Buchführung, Budgetierung und Erstellung der Jahresabrechnung richten sich nach einem internationalen Standard und werden vom Aufsichtsrat festgelegt.
  2. Absatz 2,Die Jahresabrechnung ist durch eine zugelassene Wirtschaftsprüferin oder einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer kann von der Geschäftsführung alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung der Prüfungspflicht erfordert. Die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer hat einen Prüfbericht zu erstellen und der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat vorzulegen.