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BGBl. III Nr. 66/2025

kundgemacht 02.06.2025 RIS↗Parlament↗
Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
Kundmachung BGBl. III Nr. 66/2025× zu Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. III Nr. 66/2025 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Befreiung von sonstigen Abgaben

  1. Absatz eins,Die IRR ist von folgenden Abgaben befreit:
    1. Litera a
      in Österreich von Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, soweit auch der Bund von diesen Abgaben befreit ist; dies gilt nicht für die Mehrwertsteuer,
    2. Litera b
      in der Schweiz von Bundes-, Kantons- und Gemeindeabgaben, soweit auch der Bund von diesen Abgaben befreit ist; dies gilt nicht für die Mehrwertsteuer.
  2. Absatz 2,Schriften, Amtshandlungen, Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die in Ausführung dieses Staatsvertrags erforderlich werden, unterliegen in beiden Vertragsstaaten keinen Abgaben und Gebühren.
  3. Absatz 3,Die Vertragsstaaten können den Umfang und die praktische Durchführung der für die Ausführung des Staatsvertrags notwendigen Abgabenbefreiung nach Absatz eins bis 2 durch besonderen Notenwechsel regeln.