Absatz eins,Technische Grundlage für die Ausführung des Gemeinsamen Werks ist der „Technische Bericht zum Gemeinsamen Werk“ vom 19. September 2023 unter Berücksichtigung der Bauwerksicherheit, samt Gesamtbauprogramm (Artikel 3,) und Gesamtkosten (Artikel 4,).
BGBl. III Nr. 66/2025
Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
Änderungen durch diese Kundmachung
Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2
Technische Grundlage
- Absatz 2,Änderungen der unter Absatz eins, genannten technischen Grundlage erfolgen gemäß Artikel 5, Absatz 2,, Artikel 8, Absatz 3, Litera h und Artikel 9, Absatz 4,