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BGBl. III Nr. 66/2025

kundgemacht 02.06.2025 RIS↗Parlament↗
Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
Kundmachung BGBl. III Nr. 66/2025× zu Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. III Nr. 66/2025 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Bauprogramm

Das Gemeinsame Werk soll innerhalb von 20 Jahren nach Baubeginn auf Basis eines Gesamtbauprogramms sowie mittelfristiger und jährlicher Bauprogramme (Artikel 9, Absatz 6,) errichtet werden.