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BGBl. III Nr. 66/2025

kundgemacht 02.06.2025 RIS↗Parlament↗
Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee
Kundmachung BGBl. III Nr. 66/2025× zu Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. III Nr. 66/2025 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Abrechnungssystem und Leistungsbewertung

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten leisten auf Anforderung der Internationalen Rheinregulierung (Artikel 7,) Zahlungen nach Maßgabe des jährlichen Bauprogramms und des Baufortschritts in der jeweiligen Landeswährung.
  2. Absatz 2,Die Aufwendungen werden für beide Seiten gesondert anlässlich der Jahresabrechnung in Schweizer Franken ermittelt. Für die Umrechnung von Eurobeträgen in Schweizer Franken ist der Devisenmittelkurs für das jeweilige Geschäftsjahr maßgebend. Er wird nach dem arithmetischen Mittel zwischen den monatlichen Devisenmittelkursen der Schweizerischen Nationalbank und der Oesterreichischen Nationalbank berechnet. Allfällige Differenzbeträge in Bezug auf die hälftige Kostentragung zu Lasten des einen oder des anderen Vertragsstaats werden im kommenden Rechnungsjahr durch Mehr- oder Minderbeträge der Vertragsstaaten ausgeglichen.