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BGBl. I Nr. 100/2026

kundgemacht 29.10.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Rechtstracker AI Summary · Vom Nationalrat beschlossen am 14.10.2026 · BGBl. I Nr. 100/2026 · kundgemacht am 29.10.2026 Die Novelle der Gewerbeordnung stellt Photovoltaikanlagen, E-Ladestationen und Batteriespeicher gewerblicher Betriebsanlagen ausdrücklich genehmigungsfrei, führt eine vereinfachte Prüfung für lärmende Außenaggregate ein und verlängert die Fristen, nach denen Genehmigungen wegen Nichtbetriebs erlöschen. Außerdem können dinglich Berechtigte, Pächter und Hauptmieter einer Liegenschaft einen dort nicht ausgeübten Gewerbestandort amtlich beenden lassen, und Unterlagen müssen nicht mehr vor Ort bereitliegen, wenn die Behörde sie auf ihr Ersuchen übermittelt erhalten hat.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 573 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 653 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11878 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2026× zu GewO 1994×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 611 § 0↗RIS↗
§ 144geändertAbs 2 Z 4
in Kraft 10.07.2015 – 29.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 81/2015 · danach: BGBl. I Nr. 100/2026 § 144↗RIS↗
in Kraft ab 30.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 100/2026 § 144↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Waffenbücher
§ 144.
(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 139 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c oder § 139 Abs. 1 Z 2 lit. a und b berechtigt sind, haben Waffenbücher zu führen.
(2) Waffenbücher sind zu führen für
1. Schusswaffen der Kategorie A (verbotene Schusswaffen und Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind),
2. Schusswaffen der Kategorie B,
3. Schusswaffen der Kategorien C und D und
4. Munition für Faustfeuerwaffen Schusswaffen.
(3) Waffenbücher sind entweder in Buchform oder automationsunterstützt zu führen. In die Waffenbücher für Schusswaffen sind die Ein- und Ausgänge mit allen zur Identifikation der Waffe erforderlichen Angaben, insbesondere über das Modell, das Fabrikat, das Kaliber und die Erzeugungsnummer, das Datum, Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers sowie dessen Erwerbsberechtigung einzutragen. Bei Ein- und Ausfuhr ist ein Hinweis auf den entsprechenden Nachweis anzubringen. In die Waffenbücher für Munition sind Datum, Anzahl, Kaliber und Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers sowie dessen Erwerbsberechtigung einzutragen.
… 4 unveränderte Absätze
(4) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, auf Verlangen vorzulegen und im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung an diese abzuliefern.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Schusswaffen und Munition, die Kriegsmaterial sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, nähere Bestimmungen über die Führung der Waffenbücher zu erlassen. Die Waffenbücher sind nach ihrer Art und Führung so zu gestalten, dass sie den Anforderungen der Beweissicherung und der waffenpolizeilichen Kontrolle entsprechen.
Schlagworte
Eingang, Einfuhr