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BGBl. I Nr. 100/2026

kundgemacht 29.10.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Rechtstracker AI Summary · Vom Nationalrat beschlossen am 14.10.2026 · BGBl. I Nr. 100/2026 · kundgemacht am 29.10.2026 Die Novelle der Gewerbeordnung stellt Photovoltaikanlagen, E-Ladestationen und Batteriespeicher gewerblicher Betriebsanlagen ausdrücklich genehmigungsfrei, führt eine vereinfachte Prüfung für lärmende Außenaggregate ein und verlängert die Fristen, nach denen Genehmigungen wegen Nichtbetriebs erlöschen. Außerdem können dinglich Berechtigte, Pächter und Hauptmieter einer Liegenschaft einen dort nicht ausgeübten Gewerbestandort amtlich beenden lassen, und Unterlagen müssen nicht mehr vor Ort bereitliegen, wenn die Behörde sie auf ihr Ersuchen übermittelt erhalten hat.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 573 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 653 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11878 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2026× zu GewO 1994×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 611 § 0↗RIS↗
§ 79dgeändertAbs 2 Z 2
in Kraft 29.05.2013 – 29.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 85/2013 · danach: BGBl. I Nr. 100/2026 § 79d↗RIS↗
in Kraft ab 30.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 100/2026 § 79d↗RIS↗
§ 79d.
(1) Aus Anlass einer Betriebsübernahme kann der übernehmende Inhaber der Betriebsanlage beantragen, dass ihm eine Zusammenstellung der die Genehmigung der Betriebsanlage nach diesem Bundesgesetz betreffenden Bescheide übermittelt wird. Auf sein Verlangen sind ihm auf seine Kosten Kopien oder Ausdrucke der darin angeführten Genehmigungsbescheide einschließlich deren Bestandteile nach § 359 Abs. 2 zu übermitteln. Der Antrag ist spätestens innerhalb von sechs Wochen nach erfolgter Betriebsübernahme zu stellen.
(2) Innerhalb von sechs Wochen nach Übermittlung der Zusammenstellung nach Abs. 1 oder innerhalb von sechs Wochen nach erfolgter Betriebsübernahme kann der übernehmende Inhaber der Betriebsanlage beantragen, dass
1. ein Verfahren nach § 79c Abs. 1 oder 2 durchgeführt wird,
2. bestimmte nach § 77, § 79, § 81 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 7 vorgeschriebene Auflagen durch Festlegung der Behörde erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei fünf Jahre betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn dem übernehmenden Inhaber der Betriebsanlage (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(3) Fristen nach Abs. 2 Z 2 und § 79 Abs. 1 dürfen insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.
(4) Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 glaubhaft zu machen, andernfalls der Antrag zurückzuweisen ist.
(5) Wurde ein Antrag nach Abs. 2 gestellt, so sind andere Verfahren nach diesem Bundesgesetz, bei denen die vom Antrag erfassten Auflagen oder Teile des Genehmigungsbescheides auch anzuwenden sind, bis zur Rechtskraft eines Bescheides über den Antrag nur soweit weiterzuführen, als dies zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen notwendig ist.