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BGBl. I Nr. 16/2026

kundgemacht 23.04.2026 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025 – ÖStP 2025
Kundmachung BGBl. I Nr. 16/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden) (ÖStP 2025) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 16/2026 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Transparenz

  1. Absatz eins,Beschlüsse und Berichte auf Basis dieser Vereinbarung sind vom Bundesminister für Finanzen den Vertragspartnern und der Öffentlichkeit durch Publikation auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zugänglich zu machen. Das sind insbesondere die Berichte der Bundesanstalt Statistik Österreich, die Beschlüsse des Österreichischen Koordinationskomitees und die in Umsetzung dieser Vereinbarung erlassenen rechtlichen Regelungen.
  2. Absatz 2,Beschlüsse der Landeskoordinationskomitees sind auf der Website des jeweiligen Landes zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Bund, Länder und Gemeinden werden die Transparenz ihrer Voranschläge und Rechnungsabschlüsse durch Beigabe einer Überleitungstabelle gemäß Artikel 12, Absatz 2, sicherstellen.