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BGBl. I Nr. 16/2026

kundgemacht 23.04.2026 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025 – ÖStP 2025
Kundmachung BGBl. I Nr. 16/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden) (ÖStP 2025) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 16/2026 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

System mehrfacher Fiskalregeln

  1. Absatz eins,Bund, Länder und Gemeinden vereinbaren zur Umsetzung der Vorgaben gemäß Artikel eins, ein System mehrfacher Fiskalregeln, die sämtlich bei der jeweiligen Haushaltsführung zu beachten sind.
  2. Absatz 2,Dieses System umfasst
    1. Ziffer eins
      eine Regel über die Einhaltung der im Einklang mit Artikel eins, des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit festgelegten Referenzwerte und Bestimmungen für das Defizit und den Schuldenstand;
    2. Ziffer 2
      Regeln über die zulässigen Haushaltssalden in Jahren, für die vom Rat der Europäischen Union ein Nettoausgabenpfad festgesetzt wurde;
    3. Ziffer 3
      Regeln über die nachhaltige Haushaltsführung in Jahren, für die vom Rat der Europäischen Union kein Nettoausgabenpfad festgesetzt wurde;
    4. Ziffer 4
      eine Regel über Haftungsobergrenzen;
    5. Ziffer 5
      Regeln zur Koordination der Haushaltsführung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, zur mittelfristigen Haushaltsplanung, zur gegenseitigen Information und zur umfassenden Transparenz der Haushaltsführung und
    6. Ziffer 6
      Regeln über die Aufteilung allfälliger finanzieller Sanktionen, die vom Rat der Europäischen Union aufgrund der Verletzung der unionsrechtlichen Fiskalregeln über Österreich verhängt werden.