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BGBl. I Nr. 16/2026

kundgemacht 23.04.2026 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025 – ÖStP 2025
Kundmachung BGBl. I Nr. 16/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden) (ÖStP 2025) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 16/2026 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Richtlinien zur Berechnung der Fiskalregeln und Definition von Begriffen

  1. Absatz eins,Unter „Maastricht-Saldo“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Finanzierungssaldo B.9 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549 aus 2013, zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung zu verstehen.
  2. Absatz 2,Unter „Struktureller Saldo“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der konjunkturbereinigte „Maastricht-Saldo“ ohne einmalige und andere befristete Maßnahmen zu verstehen.
  3. Absatz 3,Das Österreichische Koordinationskomitee (Artikel 11,) beschließt unter Bedachtnahme auf die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen Richtlinien zur näheren Definition und Berechnung der Fiskalregeln Österreichs.