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BGBl. I Nr. 16/2026

kundgemacht 23.04.2026 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025 – ÖStP 2025
Kundmachung BGBl. I Nr. 16/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden) (ÖStP 2025) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 16/2026 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Stabilitätspfad für die Jahre bis 2029

  1. Absatz eins,Der Bund, die Länder und die Gemeinden verpflichten sich zur Umsetzung des Nettoausgabenpfads für den Gesamtstaat, wie er am 8. Juli 2025 vom Rat der Europäischen Union festgesetzt wurde, und werden dafür in den Jahren 2026 bis 2029 folgende Werte für den Maastricht-Saldo nicht unterschreiten (in Prozent des BIP):

 

2026

2027

2028

2029

Gesamtstaat

-4,20

-3,50

-3,00

-2,80

Bundessektor inkl. Sozialversicherung

-3,07

-2,70

-2,31

-2,13

Landessektor inkl. Wien

-1,13

-0,80

-0,69

-0,67

  1. Absatz 2,Der Anteil der Länder gemäß Absatz eins, wird auf die Länder nach der Volkszahl gemäß Paragraph 11, Absatz 8, des Finanzausgleichsgesetzes 2024 (FAG 2024) verteilt.
  2. Absatz 3,Die Länder räumen den Gemeinden landesweise von dem auf das jeweilige Land entfallenden Anteil am Maastricht-Defizit einen 20-prozentigen Anteil ein.
  3. Absatz 4,Wenn der Rat der Europäischen Union den Nettoausgabenpfad, wie er am 8. Juli 2025 festgesetzt wurde, ändert und sich daraus neue Maastricht-Saldenziele ableiten, sind die Auswirkungen des neuen Nettoausgabenpfads im Österreichischen Koordinationskomitee zu beraten und sind die Differenzen zu den bisherigen Salden vom Österreichischen Koordinationskomitee auf den Bund, die einzelnen Länder und länderweise die Gemeinden aufzuteilen. Für Jahre, für die das Österreichische Koordinationskomitee keine derartige Aufteilung beschließt, verringern
    1. Ziffer eins
      80% der Differenz zum Saldo gemäß Absatz eins, den zulässigen Maastricht-Saldo des Bundes und
    2. Ziffer 2
      20% der Differenz zum Saldo gemäß Absatz eins, die Salden der Länder und Gemeinden im Verhältnis ihrer Salden gemäß Absatz eins,, wobei sich die daraus für die Länder und Gemeinden ergebenden Differenzen zu den bisherigen Salden auf die einzelnen Länder (Absatz 2,) und länderweise auf die Gemeinden (Absatz 3,) nach der Volkszahl verteilen.

Wenn allerdings die Neufestsetzung des Nettoausgabenpfads ausschließlich von den Ländern und Gemeinden zu verantworten ist, dann werden für Jahre, für die das Österreichische Koordinationskomitee keine Aufteilung beschließt, die Anteile gemäß Ziffer eins und 2 aus dem Verhältnis der Salden gemäß Absatz eins, für das jeweilige Jahr gebildet.