BGBl. I Nr. 16/2026
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025 – ÖStP 2025
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Anwendung der allgemeinen Ausweichklausel der Europäischen Union
Im Falle der Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) 2024/1263 durch den Rat der Europäischen Union gilt diese sinngemäß auch für die in dieser Vereinbarung festgelegten Regelungen.